In diesem Bereich erscheinen in regelmäßigen Abständen Ankündigungen, welche für Sie relevant sein können. Klicken Sie sich durch die Beiträge und halten Sie sich selbst am aktuellen Informationsstand.
Nehmen Sie gerne mit mir Kontakt auf, sollten Sie zu einer Ankündigung nähere Informationen benötigen.
Wollen Sie, dass dieser Abkürzung kein Fremdwort für Sie ist?
Korrekt, wir befinden uns hier im Datenschutz bzw. in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Abkürzung “DSFA” bedeute Datenschutzfolgeabschätzung.
Unter § 35 der DSGVO ist die DSFA wie folgt angekündigt:
“(1) Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so führt der Verantwortliche vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durch. Für die Untersuchung mehrerer ähnlicher Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohen Risiken kann eine einzige Abschätzung vorgenommen werden.“ […]
Dies bedeutet, dass Sie prüfen müssen, ob Sie zu einer entsprechenden Verarbeitung eine DSFA erstellen müssen. Das Thema der DSFA sollte unter anderem die Punkte:
✏️ Beschreibung der Verarbeitungstätigkeiten
✏️ Notwendigkeit, warum diese Verarbeitung notwendig ist
✏️ Risikobewertung (welche Risiken bestehen, wie gehen Sie damit um)
✏️ Einbeziehung Ihres Datenschutzbeauftragen (DSB)
✏️ Ggf. Information/Abstimmung mit der Datenschutzbehörde
✏️ etc.